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	<title>Menshelp - Ratgeber für Männer &#187; Umzug</title>
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	<description>Menshelp - Ratgeber für Männer</description>
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		<title>Vermieter neue Adresse melden</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 09:17:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Menshelp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer seinen Wohnsitz wechselt, muss seinem Vermieter die neue Adresse direkt mitteilen. Nebenkostenabrechnungen, die ihren Empfänger wegen dieses Versäumnisses nicht erreichen, verjähren nicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nebenkosten müssen beglichen werden</strong></p>
<p>Wer seinen Wohnsitz wechselt, muss seinem Vermieter die neue Adresse direkt mitteilen. Nebenkostenabrechnungen, die ihren Empfänger wegen dieses Versäumnisses nicht erreichen, verjähren nicht.</p>
<p>Das Immobilienportal <a href="http://www.myimmo.de/" target="_blank">www.myimmo.de</a> stellt einen aktuellen Präzedenzfall vor.</p>
<p>Ein Vermieter muss für anfallende Nebenkosten ( <a href="http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/nebenkosten" target="_blank">http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/nebenkosten</a> ) nicht aufkommen, wenn die Abrechnung einen ehemaligen Mieter zu spät erreicht. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht Kiel. Zwar hatte der Mieter in diesem Fall den Umzug dem Hausmeister bereits im Mai mitgeteilt.</p>
<p>Dieser leitete die neue Adresse aber nicht an die Wohnungseigentümerin weiter. Diese schickte die Nebenkostenabrechnung Mitte Dezember an die alte Adresse des Mieters.</p>
<p>Drei Monate vergingen, bis die Post die neue Adresse des Mieters ermitteln konnte. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzlich vorgeschriebene Jahresfrist für die Nebenkostenabrechnung abgelaufen.</p>
<p>Die Richter entschieden klar zugunsten der Wohnungseigentümerin. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Erkundigungen anzustellen, ob ihre Abrechnung den Mieter noch unter der alten Adresse erreichen würde. Ebensowenig hätte sie vor der Versendung bei Post oder Einwohnermeldeamt nachfragen müssen.</p>
<p>Dies würde die Sorgfaltspflicht eines Vermieters deutlich überfordern. Auch den Hausmeister träfe keine Schuld. Es gehöre nicht zu seinen Pflichten, die neue Adresse des Mieters unaufgefordert an die Wohnungseigentümerin weiterzugeben.</p>
<p>Zu einem ähnlichen Urteil ist das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gekommen. Ein Mieter hatte dem Vermieter seine neue Adresse nicht mitgeteilt und lediglich einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post gestellt.</p>
<p>Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung aber mit einem privaten Postdienstleister verschickt. Ohnehin ist es sinnvoll, den bisherigen Vermieter zu informieren, besonders wenn Rückzahlungen aus Ihrer Nebenkostenabrechnung zu erwarten sind.</p>
<p>Weitere Informationen:<br />
<a href="http://news.myimmo.de/bei-adressaenderung-auch-an-nebenkostenabrechnung-denken/9136.html" target="_blank">http://news.myimmo.de/bei-adressaenderung-auch-an-nebenkostenabrechnung-denken/9136.html</a></p>
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		<title>Umzug &#8211; steuersparender Ortswechsel</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Sep 2008 13:02:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Menshelp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geld]]></category>
		<category><![CDATA[Ortswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
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		<description><![CDATA[Umzug &#8211; steuersparender Ortswechsel Wer seine Siebensachen packt, weil ein neuer Arbeitgeber in einer anderen Stadt ruft, kann das Finanzamt an den Kosten für den Umzug beteiligen. Das gilt auch bei einer Versetzung von A nach B durch den alten Chef. Und selbst wenn Arbeitnehmer nur für eine begrenzte Zeit den Einsatzort wechseln, erkennt der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Umzug &#8211; steuersparender Ortswechsel<br />
Wer seine Siebensachen packt, weil ein neuer Arbeitgeber in einer anderen Stadt ruft, kann das Finanzamt an den Kosten für den Umzug beteiligen. Das gilt auch bei einer Versetzung von A nach B durch den alten Chef. Und selbst wenn Arbeitnehmer nur für eine begrenzte Zeit den Einsatzort wechseln, erkennt der Fiskus die Kosten für den damit verbundenen Ein- und Auszug steuermindern an.</p>
<p>Selbständige können Umzugsaufwendungen als vorab entstandene Betriebsausgaben absetzen. Dazu müssen sie das Finanzamt jedoch von der Notwendigkeit des Ortswechsels zweifelsfrei überzeugen. Noch schwieriger wird es für den, der lediglich die Wohnung, nicht aber den Wohnort, geschweige denn den Arbeitgeber wechselt.</p>
<p>Laut Bundesfinanzhof muss das Finanzamt nur dann mitspielen, wenn der Weg zum Betrieb auf Grund des Umzugs mehr als acht Kilometer kürzer wird (AZ VI R 95/81) oder das Büro mindestens eine Stunde schneller zu erreichen ist (AZ VI R 17/95).</p>
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