Umzug – steuersparender Ortswechsel
Umzug – steuersparender Ortswechsel
Wer seine Siebensachen packt, weil ein neuer Arbeitgeber in einer anderen Stadt ruft, kann das Finanzamt an den Kosten für den Umzug beteiligen. Das gilt auch bei einer Versetzung von A nach B durch den alten Chef. Und selbst wenn Arbeitnehmer nur für eine begrenzte Zeit den Einsatzort wechseln, erkennt der Fiskus die Kosten für den damit verbundenen Ein- und Auszug steuermindern an.
Selbständige können Umzugsaufwendungen als vorab entstandene Betriebsausgaben absetzen. Dazu müssen sie das Finanzamt jedoch von der Notwendigkeit des Ortswechsels zweifelsfrei überzeugen. Noch schwieriger wird es für den, der lediglich die Wohnung, nicht aber den Wohnort, geschweige denn den Arbeitgeber wechselt.
Laut Bundesfinanzhof muss das Finanzamt nur dann mitspielen, wenn der Weg zum Betrieb auf Grund des Umzugs mehr als acht Kilometer kürzer wird (AZ VI R 95/81) oder das Büro mindestens eine Stunde schneller zu erreichen ist (AZ VI R 17/95).
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