Januar 3, 2012 · 0 Kommentare
Gutscheine erfreuen sich, sowohl beim Sender eines Geschenkes als auch bei dessen Empfänger, zunehmender Beliebtheit.
Damit das bequeme Präsent nicht nachträglich zu Frustrationen seitens des Beschenkten führt, gibt es einige Dinge, die er wissen sollte. Mithilfe des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt auch der Laie in den meisten Fällen vor Enttäuschungen gefeit und wahrt sich sogar die Chance, aus eigentlich verjährten Gutscheinen noch Kapital zu schlagen.
Grundsätzlich steht es dem Beschenkten frei, den Gutschein im Ganzen oder, falls möglich, in mehreren Teilleistungen einzulösen. Sollte der Preis der Ware oder des erbrachten Dienstes den Couponwert überschreiten, muss der Gutscheininhaber den Fehlbetrag aus eigener Tasche bezahlen.
Legt der Beschenkte allerdings Wert auf Bargeld, ist die einzige Option der Verkauf des Wertschecks, denn der Händler ist nicht verpflichtet den Gegenwert in bar auszuzahlen. Wichtig für den neuen Besitzer: Ein Bon darf gemäß BGB auch dann eingelöst werden, wenn ein anderer Name auf ihm vermerkt ist.
Ein jeder Gutschein verfällt. Selbst dann, wenn für dieses Ereignis kein konkreter Zeitpunkt benannt wird. In solchen Fällen greifen die gesetzlichen Verjährungsregeln des BGB. Demnach beginnt mit Ende desjenigen Jahres, in welchem der Wertscheck erstanden wurde, eine dreijährige Verjährungsfrist. Bei Gutscheinen mit ausgewiesenem Verfallsdatum lohnt ein gewissenhafter Blick.
Wie das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 29 U 3193/07) entschied, müssen Geschenkbons mindestens ein Jahr lang gültig sein, kürzere Zeiträume sind i.d.R. unwirksam. In derlei Fällen greift erneut die kundenfreundliche gesetzliche Dreijahresfrist. Gutscheine für terminierte Veranstaltungen wie Theater-Aufführungen entfallen hingegen unwiederbringlich, sollten sie nicht rechtzeitig eingelöst werden.
Hat der Wertscheck sein Verfallsdatum überschritten, ist er dennoch nicht zwangsläufig wertlos. In einigen Situationen kann der Gutscheininhaber immerhin noch Geld zurückverlangen, etwa wenn der verjährte Gutschein eine bereits bezahlte, noch ausstehende, Leistung wie einen Haarschnitt versprach. Hier greift §812 ff BGB zur ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dienstleister hat demgegenüber das Recht seinen entgangenen Gewinn, meist zwischen 15 und 25 Prozent, vom Couponwert abzuziehen.
Auf all dies kann sich Beschenkte gegenüber dem Verkäufer ohne Scheu berufen. Wirklich wertlos ist ein Geschenkbon erst im Falle eines insolventen Gutschein-Ausstellers ohne Rechtsnachfolger. Dennoch bleibt der beste Rat und einfachste Weg für den Beschenkten das zeitnahe Einlösen von Gutscheinen.
Autor: Menshelp